Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.08.2012
1.Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der micro\ce GmbH erfolgen ausschließlich
zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweils gültigen
Preislisten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von micro\ce
GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung der micro\ce GmbH.
2.Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote der micro\ce GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung, spätestens jedoch durch Auslieferung der Vertragsprodukte zustande.
2.2. micro\ce GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich einschränken und daher die Erfüllung des Gegenleistungsan-spruches gefährden..
2.3. micro\ce ist berechtigt, geänderte oder angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kunde nicht nachweist, daß die Änderung für Ihn unumutbar ist.
2.4. micro\ce GmbH behält sich ausdrücklich das Recht auf Teillieferungen und deren Fakturierung vor.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wird.
2.6. Die Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart und verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener
Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei micro\ce GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Material- oder Ersatzteilanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils und erst dann berechtigt, wenn er der micro\ce GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
2.7. Sofern nicht anders vereinbart, ist die micro\ce GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu
versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
3.Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1. Werden vom Kunden getätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann die micro\ce GmbH die Erfüllung verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz kann die
micro\ce GmbH wahlweise pauschal 25% des vereinbarten Preises oder den effektiv entstandenen
Schaden fordern. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale ist.
3.2. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die micro\ce GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Gemäß Fernabsatzgesetz besteht für private Endverbraucher ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen, wenn der Kaufvertrag über Fern-Kommunikationsmittel zustande gekommen ist. Der Widerruf muß schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen. Software ist grundsätzlich von Rücknahme ausgeschlossen.
4.Gefahrübergang, Installation
4.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder
andere Personen, die von micro\ce GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der micro\ce GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch für Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
4.2 Sofern eine Installation durch die micro\ce vereinbart ist, hat der Kunde bis zu dem vereinbarten Liefertag die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlußvoraussetzungen zu schaffen, die die micro\ce GmbH in die Lage zu versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Über Aufstellungs- und Anschlußvoraussetzungen hat sich der Kunde im Falle von Unklarheiten bei der micro\ce GmbH zu informieren; über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen wird micro\ce den Kunden rechtzeitig unterrichten. Kann die von der micro\ce geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Leistungspflicht der MICRO\CE gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm die micro\ce unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager
Gmunderstr. 35 in München. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie
Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden dem Kunden berechnet. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2. Gegenüber Unternehmer und juristischen Personen behält micro\ce GmbH sich das Recht vor, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei micro\ce GmbH eintreten.
5.3. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung oder Leistung. Zahlungen sind - sofern nicht anders vereinbart - sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzüge oder Skonti fällig,. Lieferungen erfolgen per Barnachnahme, Vorkasse oder Nachnahme-Verrechnungsscheck, falls nicht anders vereinbart. Belieferung auf Ziel kann nach positiver Bonitätsauskunft durch den Kreditversicherer vereinbart werden. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht micro\ce GmbH gemäß § 286 Abs. 2 BGB ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 %t, über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.4. micro\ce GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist micro\ce GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Micro\ce GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die micro\ce GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
6.Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von micro\ce GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger
Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung.
6.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum die micro\ce GmbH hinzuweisen und die micro\ce GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von micro\ce GmbH berücksichtigt.
6.4. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der micro\ce GmbH gehörenden Waren erwirbt die micro\ce GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für micro\ce GmbH als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne die micro\ce GmbH zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum der micro\ce GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.5. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der micro\ce GmbH an
Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die micro\ce GmbH zur Geltendmachung des Eigentums-vorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die micro\ce GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt..
6.7. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der
Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die micro\ce GmbH ab. Die
micro\ce GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und –
verpflichtet. Auf Verlangen der micro\ce GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die micro\ce GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der micro\ce GmbH um mehr als 20%, gibt die micro\ce GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
7. Sachmängel
7.1. Abweichungen, die den Wert oder die Beschaffenheit der Vertragsprodukte nur unerheblich beeiträchtigen sind keine Sachmängel. Eine Gewähr für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die micro\ce GmbH nicht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.2. Gewährleistungsansprüche gegen die micro\ce GmbH beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren gegenüber Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Jahr ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Mängelrügen und sonstige Reklamationen sind uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitzuteilen. Fehlende Ware muß innerhalb von 2 Arbeitstagen, fehlendes oder falsches Zubehör innerhalb von 4 Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden.
7.3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach WahI der micro\ce GmbH Nachbesserung oder Nachlieferung. Um einen Gewährleistungsfall geltend zu machen, ist es erfoderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Seriennummer, eine Kopie der Rechnung beizufügen und das defekte Teil frei Haus gemäß unserer RMA Bedingungen an die micro\ce zu schicken. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Micro\ce GmbH über. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für micro\ce GmbH unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
7.4 Im Falle der Nachbesserung übernimmt micro\ce GmbH die Arbeitskosten der Nachbesserung..
7.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Micro\ce GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen gemäß der RMA Bedingungen der micro\ce GmbH berechnet.
7.6 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die RMA Abwicklungsrichtlinien zu beachten.
7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.
8. Haftung
8.1 micro\ce haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet micro\ce nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Soweit gesetzlich zulässig, wird eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
9.1 micro\ce GmbH übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat micro\ce GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde
micro\ce GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
10. Export-und Importgenehmigungen
10.1 Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigen-
verantwortlich abwickeln.
10.2 micro\ce ist nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, soweit dies zu Verstößen gegen das Exportkontrollrecht führen würde.
11. EG-Einfuhrumsatzsteuer
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei micro\ce GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu erseten.
11.2 Jegliche Haftung von micro\ce GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten micro\ce GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vetriebspartner im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (Unternehmer und
juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist München.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den
internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der micro\ce GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der micro\ce GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die
unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimm-ungen bleibt davon unberührt.